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Montag, 02.11.2020

Folgende Betriebe müssen erneut vorläufig schließen
Die NRW-Landesregierung hat am 28. Oktober eine erneute Schließung verschiedener Betriebe vereinbart:
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  • Gastronomische Betriebe sind zu schließen. Ausgenommen ist die Lieferung oder Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.

 

Zu schließen sind ebenfalls:

  • Theater, Opern, Konzerthäuser, und ähnliche Einrichtungen

  • Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte, Trödelmärkte

  • Kinos, Freizeitparks, zoologische Gärten und Tierparks und andere Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen)

  • Spielhallen und –banken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen

  • Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen unter Ausnahme des Individualsports im Freien

  • Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen

  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen

  • Untersagt sind zudem körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme des Friseurhandwerks und der Fußpflege sowie medizinisch notwendiger Behandlungen, zum Beispiel Physiotherapien.

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Leider sind diese Schließungen für viele Betriebe gravierend, jedoch wird es für diese Betriebe eine großzügige Entschädigungsregelung geben um Existenzen und Arbeitsplätze in den nun erneut von einem Lockdown betroffenen Unternehmen zu sichern. Weitere Infos werden diesbezüglich noch folgen. Sobald diese bekannt gegeben werden, werden Sie es auf unserer Internetseite erfahren.

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+++ Hier finden Sie den aktuellsten Erlass im Wortlaut +++

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Quelle: land.nrw - November 2020 Maßnamen

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